Pflegereform 2026/2027: Was der Gesetzentwurf für die häusliche Pflege bedeutet

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Liane Vogel

Liane Vogel

Kundenberaterin für Seniorenbetreuung

    Seniorenpaar liest Bescheid der Pflegekasse – Pflegereform 2026
    Hinzugefügt am: 06.09.2026 um 05:58 Uhr

    Pflegereform 2026/2027: Was der Gesetzentwurf für die häusliche Pflege bedeutet

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    Jedes Jahr kursieren im Herbst Schlagzeilen über „die Pflegereform“, und jedes Jahr fragen uns Familien, ob sie jetzt mehr Geld bekommen, weniger, oder ob sich für sie überhaupt etwas ändert. Diesmal ist die Frage berechtigt: Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren, aber der Entwurf zeigt, wohin die Reise geht. Dieser Text sortiert, was 2026 tatsächlich gilt, was ab 2027 geplant ist und was Familien, die zu Hause pflegen, daraus jetzt ableiten sollten. Stand: Oktober 2026.

    Das Wichtigste in vier Sätzen

    Für das Jahr 2026 ändert sich nichts: Alle Leistungsbeträge bleiben auf dem Stand von 2025. Ab 1. Januar 2027 soll nach dem Regierungsentwurf das Pflegegeld steigen, dafür entfällt die Verhinderungspflege als eigene Leistung, für Kurzzeitpflege und Notfälle bleibt ein deutlich kleineres Budget, und der Zugang zu Pflegegrad 2 wird schwieriger. Die Beiträge steigen für Kinderlose und Gutverdiener, ab 2028 auch für Minijobs. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren, und die Beträge können sich dort noch ändern.

    Antrag auf Pflegeleistungen wird ausgefüllt

    Was 2026 gilt: alle Beträge

    Die letzte Erhöhung um 4,5 Prozent kam zum 1. Januar 2025. Seitdem gelten unverändert:

    LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
    Pflegegeld pro Monat–347 €599 €800 €990 €
    Pflegesachleistung pro Monat–796 €1.497 €1.859 €2.299 €
    Entlastungsbetrag pro Monat131 €131 €131 €131 €131 €
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch pro Monat42 €42 €42 €42 €42 €
    Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €

    Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro pro Jahr, ab Pflegegrad 2, seit 1. Juli 2025 ohne Vorpflegezeit und flexibel zwischen beiden Leistungen aufteilbar.

    Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und Pflegebedürftigem für berufstätige Angehörige in akuten Pflegesituationen.

    Zuschläge im Pflegeheim: Der Leistungszuschlag zum Eigenanteil steigt mit der Aufenthaltsdauer, 15 Prozent im ersten Jahr bis 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Der Eigenanteil im ersten Jahr liegt bundesweit trotzdem bei rund 3.364 Euro monatlich (Auswertung der Ersatzkassen, Stand 1. Juli 2026).

    Was der Gesetzentwurf ab 2027 vorsieht

    Die Bundesregierung rechnet ohne Reform mit einem Defizit der Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 und rund 15,4 Milliarden Euro im Jahr 2028. Der Regierungsentwurf soll die Pflegeversicherung 2027 um rund 6,3 Milliarden Euro entlasten, im Jahr 2030 um knapp 18 Milliarden Euro, vor allem durch Leistungskürzungen, strengere Zugangsregeln und höhere Beiträge für bestimmte Gruppen. Der größte Teil soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Teile 2028 und 2029. Die wichtigsten Punkte für die häusliche Pflege:

    Pflegegeld steigt und wird in ein „Entlastungsbudget“ eingebettet.

    PflegegradPflegegeld 2026Pflegegeld ab 2027 (Regierungsentwurf)
    2347 €380 €
    3599 €630 €
    4800 €890 €
    5990 €1.080 €

    Das sind 31 bis 90 Euro mehr im Monat. Auch die Sachleistungen für Pflegedienste steigen, bei Pflegegrad 3 zum Beispiel von 1.497 auf 1.590 Euro. Allerdings entfällt die Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch; Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe soll künftig aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das Plus damit kleiner als diese Pauschale; bei Pflegegrad 1, wo es kein Pflegegeld gibt, fällt sie ersatzlos weg.

    Verhinderungspflege entfällt, für Kurzzeitpflege gibt es weniger Geld. Aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro wird ein „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 Euro im Jahr, einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Es ist für Kurzzeitpflege und – ab 2028 – für Notdienste der ambulanten Pflege gedacht, etwa wenn pflegende Angehörige plötzlich ausfallen; 2027 kann das Budget in solchen Akutsituationen übergangsweise auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Geplante Ersatzpflege zu Hause, zum Beispiel im Urlaub der Angehörigen, soll künftig aus dem höheren Pflegegeld oder den Sachleistungen bezahlt werden. Für Familien, die zu Hause pflegen, ist das eine der spürbarsten Kürzungen.

    Entlastungsbetrag steigt auf 175 Euro, aber nur ab Pflegegrad 2. Er heißt künftig „Sozialraumbudget“ und gilt nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr etwa für Pflegedienste oder Tagespflege. Für Pflegegrad 1 entfällt er komplett, dort soll es stattdessen Beratung und ab 2029 eine neue „Pflegebegleitung“ geben. Nicht genutzte Beträge sollen sich weder ansparen noch ins Folgejahr übertragen lassen.

    Pflegegrad 2 wird schwerer erreichbar. Die Punkteschwellen der Begutachtung sollen angehoben werden: Pflegegrad 1 künftig ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Zusätzlich soll die Bewertung in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltag und soziale Kontakte strenger werden. Wer nach heutigem Recht eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellen (Bestandsschutz). Für Anträge ab 2027, auch auf Höherstufung, wird es enger, gerade bei Demenz im frühen Stadium.

    Jährliche Anpassung erst ab 2029. Die nach geltendem Recht für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen. Statt der bisherigen Dreijahresschritte sollen die Leistungen ab 2029 jedes Jahr zum 1. Januar angepasst werden, gekoppelt an die Kerninflation.

    Rentenbeiträge für pflegende Angehörige bleiben. Die im Referentenentwurf vom Juni geplante Kürzung um rund 30 Prozent ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Korrigiert wird nur eine Folge der sogenannten Flexirente: Wer eine Altersrente bezieht, bekommt für die Pflege Rentenbeiträge nur noch bis zum Ende des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht.

    Pflegeheim: Die im Referentenentwurf geplante spätere Staffelung der Zuschläge zum Eigenanteil ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die Zuschläge nach Aufenthaltsdauer bleiben damit unverändert.

    Was auf der Beitragsseite kommen soll

    Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent soll unverändert bleiben. Teurer wird es gezielt:

    • Kinderlose zahlen ab 2027 einen Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozentpunkten.
    • Beitragsbemessungsgrenze: Die für die Krankenversicherung bereits beschlossene außerordentliche Anhebung um 300 Euro im Monat ab 2027 soll auch in der Pflegeversicherung gelten. Gutverdiener und ihre Arbeitgeber zahlen damit rund 500 Millionen Euro mehr im Jahr.
    • Minijobs: Arbeitgeber sollen ab 2028 den vollen Pflegebeitrag von 3,6 Prozent auf das Entgelt zahlen, bei Minijobs im Privathaushalt 1,5 Prozent.
    • Ehepartner: Ab 2028 ist ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten geplant, wenn der Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert ist. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn der mitversicherte Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat oder einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt.

    Was nicht kommt

    Das im Koalitionsvertrag diskutierte Familienpflegegeld, eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, ist nicht Teil des Entwurfs und hat keinen Zeitplan. Ein flexibles „Pflegebudget“, das alle ambulanten Töpfe frei kombinierbar macht, wie es der „Zukunftspakt Pflege“ von Bund und Ländern 2025 skizziert hatte, ist auch im Regierungsentwurf nur in Ansätzen enthalten: Einzelne Leistungen wie die Verhinderungspflege gehen in den neuen Budgets auf, ein frei kombinierbarer Gesamttopf entsteht aber nicht.

    Was das für Ihre Planung bedeutet

    Rechnen Sie 2026 mit den heutigen Beträgen. Wer jetzt eine Betreuung zu Hause organisiert, kalkuliert mit 599 Euro Pflegegeld bei Pflegegrad 3 oder 800 Euro bei Pflegegrad 4 und dem Steuervorteil. Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag kommen zusätzlich für Entlastungsangebote sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Frage; in die monatliche Rechnung für die Betreuungskraft gehören sie nicht.

    Nutzen Sie den gemeinsamen Jahresbetrag 2026 vollständig aus. 3.539 Euro stehen bis Jahresende zur Verfügung. Ab 2027 gibt es nach dem Regierungsentwurf stattdessen nur noch das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro, und das allein für Kurzzeitpflege und Notfälle. Was Sie 2026 nicht abrufen, verfällt.

    Stellen Sie Anträge auf Pflegegrad und Höherstufung noch 2026. Nach dem Regierungsentwurf zählt das Recht am Tag des Antrags: Anträge bis Ende 2026 werden noch nach den heutigen Punkteschwellen bewertet, und wer so eingestuft ist, genießt Bestandsschutz. Bei beginnender Demenz kann das den Unterschied zwischen Pflegegrad 2 mit Pflegegeld und Pflegegrad 1 ohne laufende Geldleistung ausmachen. Hinzu kommt: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf. Mehr auf unserer Seite Pflegegrade.

    Nutzen Sie den Steuervorteil. Kosten für eine Betreuungskraft im Haushalt sind als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG mit 20 Prozent, bis zu 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar. Daran ändert die Reform nichts.

    Beispiel: Betreuung zu Hause bei Pflegegrad 3, heute und nach dem Entwurf

    Position2026ab 2027 (Regierungsentwurf)
    Betreuung in häuslicher Gemeinschaft bei Jaso24 (Beispiel Stufe 2)2.775 €2.775 €
    abzüglich Pflegegeld− 599 €− 630 €
    abzüglich Steuervorteil § 35a EStG (anteilig)− 333 €− 333 €
    Eigenanteil pro Monatrund 1.843 €rund 1.812 €
    zusätzlich: Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget131 € monatlich175 € monatlich
    zusätzlich: Jahresbetrag Verhinderungs-/Kurzzeitpflege bzw. Überbrückungsbudget3.539 € jährlich2.285 € jährlich (nur Kurzzeitpflege und Notfälle)

    Unter dem Strich: Monatlich 31 Euro besser, im Jahr trotzdem schlechter, wenn Sie das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege heute voll nutzen. Können Sie das neue Überbrückungsbudget ebenso voll für Kurzzeitpflege oder Notfälle einsetzen, fehlen rund 900 Euro im Jahr (12 × 31 Euro mehr, aber 1.254 Euro weniger Budget). Haben Sie den Jahresbetrag bisher für geplante Verhinderungspflege zu Hause genutzt, etwa im Urlaub der Angehörigen, können im Jahr knapp 3.200 Euro fehlen: Diese Ersatzpflege soll künftig aus dem laufenden Pflegegeld oder den Sachleistungen bezahlt werden; das Pflegegeld steigt bei Pflegegrad 3 aber nur um 372 Euro im Jahr. Wer die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nutzt, zahlt dieses Material künftig ebenfalls aus dem Pflegegeld, bis zu 42 Euro im Monat – das kann das monatliche Plus aufzehren. Alle Zahlen in der rechten Spalte stammen aus dem Regierungsentwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

    Seniorenpaar liest Bescheid der Pflegekasse – Pflegereform 2026

    Häufige Fragen

    Ist die Reform beschlossen?
    Noch nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen (Stand: Oktober 2026). Jetzt muss das Gesetz noch Bundestag und Bundesrat passieren; geplanter Start ist der 1. Januar 2027. Die Beträge können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

    Verliere ich meinen Pflegegrad, wenn die Schwellen steigen?
    Nein, nicht wegen der neuen Schwellen. Der Regierungsentwurf sieht Bestandsschutz für Personen vor, die nach heutigem Recht eingestuft sind. Die neuen Schwellen gelten für Anträge ab dem 1. Januar 2027, auch für Anträge auf Höherstufung.

    Muss ich wegen der Reform etwas beantragen?
    Änderungen der Leistungsbeträge werden automatisch umgesetzt. Was Sie beantragen müssen, sind Leistungen, die Sie bisher nicht nutzen, und gegebenenfalls eine Höherstufung, am besten noch 2026.

    Wird die 24-Stunden-Betreuung durch die Reform gefördert?
    Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft wird über das Pflegegeld finanziert, das nach dem Regierungsentwurf steigt. Eine direkte Förderung ist nicht vorgesehen. Der Wegfall der Verhinderungspflege als eigene Leistung trifft auch Familien mit Betreuungskraft, die den Jahresbetrag für Verhinderungspflege genutzt haben, etwa wenn pflegende Angehörige im Urlaub oder krank waren.

    Wo finde ich den aktuellen Gesetzesstand?
    Beim Bundesgesundheitsministerium und im Dokumentationssystem des Bundestags. Wir aktualisieren diesen Text nach jedem Verfahrensschritt.

    Alle Preise und Beispielrechnungen für jeden Pflegegrad finden Sie auf unserer Seite 24-Stunden-Pflege Kosten. Wie die Betreuung zu Hause abläuft und warum sie legal ist, lesen Sie unter 24-Stunden-Pflege zu Hause und 24-Stunden-Pflege legal.

    Nächster Schritt

    Wenn Sie wissen wollen, was die heutigen Leistungen und der Entwurf für Ihre konkrete Situation bedeuten, rufen Sie an: 0800 700 88 20, kostenfrei. Karina Krupa und Liane Vogel rechnen mit Ihnen durch, ehrlich und ohne Reformversprechen. Oder nutzen Sie das Kontaktformular.

    Stand: Oktober 2026. Leistungsbeträge 2026 nach SGB XI. Angaben zum Pflegeneuordnungsgesetz beruhen auf dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Steuerliche Hinweise ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.

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    Pflegegrad

    Zum Vergleich: Eigenanteil im Pflegeheim

    Das sind rund 1.521 € weniger im Monat als der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim im ersten Jahr (3.364 €).

    Festpreise 2026 inklusive An- und Abreise, ohne Vermittlungsgebühr. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. Den Steuervorteil gibt es nur, wenn Sie Einkommensteuer in mindestens dieser Höhe zahlen. Pflegeheim: Bundesdurchschnitt laut Verband der Ersatzkassen (vdek), Stand 1. Juli 2026, inklusive Unterkunft und Verpflegung – zu Hause laufen die Haushaltskosten weiter. Unverbindliche Beispielrechnung, keine Steuerberatung.

    Festpreis bei Jaso24 (Pflegegrad 3)
    2.775 €
    Pflegegeld der Pflegekasse
    − 599 €
    Steuervorteil (anteilig)
    − 333 €
    Ihr Eigenanteil im Monat
    rund 1.843 €

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