24-Stunden-Pflege steuerlich absetzen: § 35a EStG Schritt für Schritt

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Liane Vogel

Liane Vogel

Kundenberaterin für Seniorenbetreuung

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    Tochter ordnet am Schreibtisch die Unterlagen für die Steuererklärung, ihre Mutter bringt Tee
    Hinzugefügt am: 19.09.2026 um 09:46 Uhr

    Geprüft von Liane Vogel  Kundenberaterin für Seniorenbetreuung, Jaso24

    Auf den Punkt gebracht: Eine 24-Stunden-Pflege zu Hause können Sie nach § 35a EStG steuerlich absetzen: 20 % der Kosten, höchstens 4.000 € im Jahr, zieht das Finanzamt direkt von der Einkommensteuer ab – das sind bis zu 333 € im Monat, sofern entsprechend viel Einkommensteuer anfällt. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung; Barzahlung wird nicht anerkannt. Absetzen kann, wer selbst Vertragspartner ist, die Rechnung erhält und zahlt – die betreute Person oder ein Kind mit eigenem Vertrag. Das Pflegegeld wird dabei nicht angerechnet.

    Kann man die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen?

    Zieht eine Betreuungskraft bei Mutter oder Vater ein, gibt es in den ersten Wochen viel zu organisieren. An die Steuer denkt man zuletzt – und so bleibt leicht Geld liegen, das Ihnen zusteht. Oft hängt es an Kleinigkeiten: Die Rechnung lautet auf die falsche Person, oder ein Monat wurde bar bezahlt.

    Tochter ordnet am Schreibtisch die Unterlagen für die Steuererklärung, ihre Mutter bringt Tee

    Hier lesen Sie, wie die Steuerermäßigung funktioniert, wer sie beanspruchen darf und wo Sie die Kosten in der Steuererklärung eintragen. Was die Betreuung kostet und was die Pflegekasse dazugibt, zeigt unsere Seite Kosten der 24-Stunden-Pflege.

    Wie funktioniert die Steuerermäßigung nach § 35a EStG?

    Steuerlich gehört die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft – so heißt die 24-Stunden-Pflege fachlich – zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, genauer: zu den „Pflege- und Betreuungsleistungen“ im Haushalt. Dafür gilt § 35a Abs. 2 EStG: 20 % Ihrer Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, mindern die Einkommensteuer. Der Betrag wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld – unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

    Begünstigt sind die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität, die Betreuung im Alltag und die hauswirtschaftliche Versorgung – also das, was eine Betreuungskraft im Haushalt übernimmt. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich. Medizinische Behandlungspflege wie Injektionen oder Wundversorgung gehört nicht zu unserer Leistung; sie bleibt Aufgabe eines ambulanten Pflegedienstes.

    Rechenbeispiel: Wie hoch ist die Steuerermäßigung je Pflegegrad?

    Der Höchstbetrag ist bei 20.000 € Kosten im Jahr erreicht. Bei ganzjähriger Betreuung liegen Sie immer darüber, wie die Rechnung mit den Jaso24-Preisen 2026 zeigt:

    PflegegradPreis im MonatKosten im Jahr20 % davonSteuerermäßigung im Jahr
    0 bis 22.595 €31.140 €6.228 €bis zu 4.000 €
    32.775 €33.300 €6.660 €bis zu 4.000 €
    42.895 €34.740 €6.948 €bis zu 4.000 €
    53.165 €37.980 €7.596 €bis zu 4.000 €

    Weil die Obergrenze greift, ist das Ergebnis in jedem Pflegegrad gleich. Beginnt die Betreuung erst im Laufe des Jahres, zählen nur die in diesem Jahr bezahlten Rechnungen: Bei 2.595 € im Monat ist der Höchstbetrag mit der achten Monatsrechnung erreicht.

    Auf zwölf Monate verteilt entspricht der Höchstbetrag bis zu 333 € – das ist der „anteilige Steuervorteil“ in unseren Beispielrechnungen. Nach Pflegegeld und voll genutztem Steuervorteil bleibt dort je nach Pflegegrad rechnerisch ein Eigenanteil von 1.762 € bis 1.915 € im Monat.

    Was bedeutet „bis zu 4.000 €“?

    Die 4.000 € sind eine Obergrenze, keine Auszahlung. Die Ermäßigung kann die Einkommensteuer höchstens auf null senken; ein Rest wird weder erstattet noch in ein anderes Jahr übertragen. Zahlt Ihre Mutter im Jahr 1.200 € Einkommensteuer, spart sie 1.200 € – die übrigen 2.800 € verfallen. Überlegen Sie deshalb vor Vertragsbeginn, bei wem in der Familie die Ermäßigung tatsächlich ankommt.

    Welche Voraussetzungen prüft das Finanzamt?

    Drei Punkte müssen stimmen:

    • Rechnung: Sie haben für die Leistung eine Rechnung erhalten. Begünstigt sind Arbeitskosten einschließlich berechneter Fahrtkosten.
    • Unbare Zahlung: Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift auf das Konto des Dienstleisters – nie bar, auch nicht gegen Quittung.
    • Haushalt in der EU oder im EWR: Betreut wird in Ihrem eigenen Haushalt oder in dem der betreuten Person.

    Neu seit dem Steuerjahr 2025: Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind jetzt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen ausdrücklich vorgeschrieben (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Ältere Ratgeber, die Barzahlung für unschädlich halten, sind überholt.

    Eine Vorgabe zum Sitz des Dienstleisters enthält § 35a EStG nicht; das Gesetz stellt auf den Haushalt ab, in dem die Leistung erbracht wird. Für Jaso24 gilt: Unsere Betreuungskräfte sind ordnungsgemäß bei ihrem Arbeitgeber in Polen angestellt und sozialversichert. Die Arbeit in Deutschland erfolgt im Rahmen der EU-Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern. Mehr dazu auf unserer Seite zur legalen 24-Stunden-Pflege.

    Was steht auf der monatlichen Rechnung von Jaso24?

    Sie erhalten jeden Monat eine Rechnung über die Monatspauschale – mit Rechnungsempfänger, Leistungszeitraum, Leistung und Betrag. An- und Abreise sind darin enthalten, eine Vermittlungsgebühr gibt es nicht. Bezahlt wird per Überweisung. Die beiden formalen Anforderungen, Rechnung und unbare Zahlung, sind damit im Regelfall erfüllt. Ob und wie stark sich die Ermäßigung auswirkt, entscheidet das Finanzamt im Steuerbescheid.

    Wer darf die Kosten absetzen – die betreute Person oder das Kind?

    Der Bundesfinanzhof stellt klar: Absetzen kann nur, wer eigene Aufwendungen trägt – wer also selbst vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist und auch zahlt (BFH, Urteil vom 12.04.2022 – VI R 2/20). Das können Angehörige sein; es genügt, wenn die Betreuung im Haushalt der betreuten Person stattfindet (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 13). Für Eltern und Kinder heißt das:

    • Ihre Mutter ist Vertragspartnerin, erhält die Rechnung und zahlt selbst: Sie macht die Ermäßigung in ihrer Steuererklärung geltend – sinnvoll, wenn sie Einkommensteuer zahlt.
    • Die Rechnung lautet auf Ihre Mutter, Sie überweisen von Ihrem Konto: Absetzen kann dann nur Ihre Mutter. Dass das Geld von einem fremden Konto kam, schadet ihr nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht (BMF, Rz. 51) – Sie als Kind gehen aber leer aus.
    • Sie schließen den Dienstleistungsvertrag im eigenen Namen zugunsten Ihrer Mutter, die Rechnung lautet auf Sie, Sie überweisen: Dann können Sie die Ermäßigung in Ihrer eigenen Steuererklärung beantragen.
    • Zum Vergleich das Pflegeheim: Zahlen Kinder die Heimkosten der Eltern, steht ihnen § 35a EStG nicht zu. Absetzen kann nur, wer selbst im Heim lebt (BFH, Urteil vom 03.04.2019 – VI R 19/17).

    Zwei Einschränkungen: Den Höchstbetrag gibt es je Haushalt des Steuerpflichtigen nur einmal, für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen – wer zu Hause schon eine Reinigungskraft absetzt, schöpft aus demselben Topf. Ob Eltern und Kinder die Kosten aufteilen und je einen eigenen Höchstbetrag nutzen können, ist nicht eindeutig geklärt – eine Frage für die Steuerberatung.

    Legen Sie deshalb vor der Unterschrift fest, wer Vertragspartner wird und auf wen die Rechnung lautet. Bei Jaso24 übernehmen häufig die erwachsenen Kinder die Kosten: Sprechen Sie uns vor Vertragsabschluss darauf an, damit Vertrag und Rechnung auf die Person lauten, die zahlt und die Kosten steuerlich geltend machen möchte. Sind Sie berufstätig, müssen Sie nicht bis zum Steuerbescheid warten: Beim Finanzamt können Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragen (das Vierfache der erwarteten Ermäßigung, § 39a EStG). Der Vorteil kommt dann monatlich über das Gehalt an; eine Steuererklärung müssen Sie in aller Regel trotzdem abgeben (§ 46 EStG).

    Betreuungskraft von Jaso24 kocht in der Küche, der Senior schneidet Schnittlauch

    Werden Pflegegeld und andere Leistungen der Pflegekasse angerechnet?

    Beim Pflegegeld lautet die Antwort: nein. Es ist nicht zweckgebunden und wird bei § 35a EStG nicht von den Kosten abgezogen (BMF, Rz. 42). 2026 beträgt es in den Pflegegraden 2 bis 5 zwischen 347 € und 990 € im Monat.

    Anders bei zweckgebundenen Leistungen: Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag, mit denen dieselbe Rechnung bezahlt wurde, mindern die absetzbaren Kosten – Sie setzen dann nur den selbst getragenen Teil an. Solange mindestens 20.000 € eigene Kosten im Jahr bleiben, ist der Höchstbetrag trotzdem erreicht.

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung: Wann lohnt sich § 33 EStG?

    Liegt ein Pflegegrad vor, können Sie Pflegekosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Dafür rechnet das Finanzamt Pflegegeld und andere Erstattungen gegen und zieht die „zumutbare Belastung“ ab – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einer alleinstehenden Person ohne kindergeldberechtigte Kinder und 30.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte sind das rund 1.647 €. Nur der Rest mindert das zu versteuernde Einkommen.

    Kriterium§ 35a EStG (Pflege- und Betreuungsleistungen)§ 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)
    WirkungAbzug direkt von der SteuerschuldAbzug vom Einkommen, Ersparnis je nach Steuersatz
    Höhe20 % der Kosten, höchstens 4.000 € im Jahrkein fester Höchstbetrag, aber erst oberhalb der zumutbaren Belastung (1 bis 7 %)
    Pflegegrad nötig?neinin der Regel ja, Nachweis durch Bescheid der Pflegekasse
    Pflegegeldwird nicht angerechnetwird gegengerechnet
    Kind zahlt für Elternmöglich bei eigenem Vertrag, eigener Rechnung und eigener Überweisungnur, wenn die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können
    FormularAnlage Haushaltsnahe AufwendungenAnlage Außergewöhnliche Belastungen

    Kann man § 33 und § 35a EStG kombinieren?

    Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal angesetzt werden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Erlaubt ist aber eine Kombination: Für den Teil, der bei § 33 EStG wegen der zumutbaren Belastung oder des Pflegegelds unberücksichtigt bleibt, können Sie die Ermäßigung nach § 35a EStG beantragen (BMF, Rz. 32). Das Finanzamt kann dabei prüfen, welcher Teil der Rechnung auf Pflege und welcher auf Hauswirtschaft entfällt – lassen Sie deshalb beide Wege durchrechnen, bevor Sie mit einer festen Summe planen.

    Was gilt beim Behinderten-Pauschbetrag und beim Pflege-Pauschbetrag?

    Mit Pflegegrad 4 oder 5 steht der betreuten Person ein Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € im Jahr zu. Wer ihn wählt, darf dieselben Pflegekosten weder nach § 33 noch nach § 35a EStG ansetzen – was günstiger ist, zeigt nur eine Vergleichsrechnung. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG (600 € bis 1.800 €) steht nur Angehörigen zu, die selbst und unentgeltlich pflegen; eine Betreuungskraft zu bezahlen, genügt dafür nicht.

    Schritt für Schritt: Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?

    1. Entscheiden, wer absetzt. Vertragspartner und Rechnungsempfänger sollte sein, wer genug Einkommensteuer zahlt.
    2. Immer überweisen. Am einfachsten per Dauerauftrag vom eigenen Konto, nie bar.
    3. Belege sammeln. Monatsrechnungen und Kontoauszüge; für § 33 EStG zusätzlich den Bescheid über den Pflegegrad.
    4. Jahressumme bilden. Es zählt das Jahr der Zahlung. Zweckgebundene Erstattungen ziehen Sie ab, das Pflegegeld nicht.
    5. Eintragen. In ELSTER oder auf Papier in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ bei den Pflege- und Betreuungsleistungen – in den Formularen für 2025 ist das Zeile 5 (die Formulare für 2026 lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor). Die 20 % berechnet das Finanzamt.
    6. Belege aufbewahren. Rechnungen und Kontoauszüge schicken Sie nicht mit, legen sie aber auf Nachfrage des Finanzamts vor. Heben Sie alles auf, bis der Steuerbescheid endgültig ist – besser einige Jahre länger.

    Häufige Fragen

    Kann ich die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen?
    Ja. Nach § 35a EStG mindern 20 % der Kosten, höchstens 4.000 € im Jahr, direkt die Einkommensteuer. Voraussetzung sind eine Rechnung auf Ihren Namen und die Zahlung per Überweisung; die Ermäßigung wirkt nur, soweit Einkommensteuer anfällt.

    Wie viel Steuern spare ich mit einer 24-Stunden-Betreuung?
    Höchstens 4.000 € im Jahr, das entspricht bis zu 333 € im Monat. Die Ermäßigung nach § 35a EStG kann die Einkommensteuer nur bis auf null senken; ein nicht genutzter Rest verfällt.

    Können Kinder die Betreuungskosten ihrer Eltern steuerlich absetzen?
    Ja, wenn das Kind den Vertrag im eigenen Namen geschlossen hat, die Rechnung auf das Kind lautet und es selbst überweist (BFH, Urteil vom 12.04.2022 – VI R 2/20). Wer lediglich die Rechnung der Eltern begleicht, kann nach § 35a EStG nichts absetzen.

    Wird das Pflegegeld auf den Steuervorteil angerechnet?
    Nein, bei § 35a EStG mindert das Pflegegeld die absetzbaren Kosten nicht. Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG wird es dagegen von den Pflegekosten abgezogen.

    Reicht bei Barzahlung eine Quittung für das Finanzamt?
    Nein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung. Seit dem Steuerjahr 2025 verlangt § 35a EStG auch für Pflege- und Betreuungsleistungen ausdrücklich Rechnung und Überweisung.

    Den Vergleich mit dem Heim finden Sie unter Alternative zum Pflegeheim, die geplanten Änderungen bei der Pflegekasse im Beitrag zur Pflegereform 2026.

    Nächster Schritt

    Sie möchten wissen, was die Betreuung in Ihrem Fall kostet? Rufen Sie uns kostenfrei an: 0800 700 88 20. Karina Krupa und Liane Vogel erklären Ihnen Preise, Vertrag und Rechnungsstellung – die steuerliche Beurteilung bleibt Sache Ihrer Steuerberatung. Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

    Stand: September 2026. Die Angaben geben die Rechtslage nach unserem Kenntnisstand wieder und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Sie Kosten absetzen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – bitte klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.