Betreuungskraft zieht ein: Zimmer vorbereiten, Tagesablauf und die ersten 48 Stunden
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Geprüft von Karina Krupa Kundendienstbüro, Jaso24
Auf den Punkt gebracht: Eine Betreuungskraft aus dem EU-Ausland kann auf drei legalen Wegen bei Ihnen arbeiten: entsandt von ihrem Arbeitgeber im Heimatland, als Selbstständige mit Gewerbe oder angestellt von Ihnen selbst. Das größte Risiko für die Familie steckt im Selbstständigenmodell: Versorgt die Betreuungskraft nur eine pflegebedürftige Person, spricht laut Verbraucherzentrale NRW viel für Scheinselbstständigkeit – erst recht, wenn sie im Haushalt wohnt und sich nach dessen Vorgaben richtet. Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, kann die Familie rückwirkend als Arbeitgeber gelten und schuldet nach § 28e SGB IV den gesamten Sozialversicherungsbeitrag; dazu können Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat kommen (§ 24 SGB IV). Als typische Monatskosten 2026 nennt die Verbraucherzentrale NRW 2.500 bis 3.500 € bei Entsendung, 1.500 bis 3.000 € bei Selbstständigen und rund 3.000 € bei eigener Anstellung.
Vielleicht liegen gerade drei Angebote auf Ihrem Küchentisch. Das günstigste erwähnt im Kleingedruckten, die Betreuungskraft sei „selbstständig mit Gewerbe“. Das zweite spricht von Entsendung. Beim dritten sollen Sie selbst Arbeitgeber werden. Alle drei nennen sich legal – und Sie fragen sich, wer am Ende das Risiko trägt.

Die ehrliche Antwort: Jedes der drei Modelle lässt sich rechtmäßig umsetzen. Sie unterscheiden sich aber deutlich darin, wer welche Pflichten übernimmt – und wer geradesteht, wenn etwas schiefgeht. Den kurzen Überblick gibt unsere Seite 24-Stunden-Pflege legal. Dieser Beitrag geht in die Tiefe: mit Paragrafen, Kosten und der Frage, wann aus Selbstständigkeit Scheinselbstständigkeit wird.
Von der Antwort hängt alles Weitere ab: wer Lohn und Sozialabgaben zahlt, wer Weisungen erteilen darf, wer bei Krankheit für Ersatz sorgt und wer haftet, wenn etwas nicht stimmt.
Die Betreuungskraft hat einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in ihrem Heimatland. Dieses Unternehmen zahlt den Lohn, führt dort Steuern und Sozialabgaben ab und entsendet sie für eine begrenzte Zeit nach Deutschland. Ihre Familie schließt mit dem Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag und zahlt einen festen Monatsbetrag. Arbeitgeberpflichten haben Sie nicht.
Zwei Dinge sollten Sie wissen. Erstens: Das Weisungsrecht liegt beim Arbeitgeber, nicht bei Ihnen. Zweitens: Auch für entsandte Beschäftigte gelten deutsche Mindestbedingungen – der Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (§ 20 MiLoG) sowie Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten (§ 2 AEntG). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst zu zahlen ist (Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20). Ein Angebot, bei dem eine einzige Person Tag und Nacht arbeitet, lässt sich deshalb nicht legal kalkulieren.
Hier ist die Betreuungskraft Unternehmerin. Sie meldet ein Gewerbe an – im Heimatland oder in Deutschland –, bestimmt ihr Honorar und kümmert sich selbst um Steuern und soziale Absicherung. In der EU ist das durch die Dienstleistungsfreiheit gedeckt. Mindestlohn, Höchstarbeitszeiten, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung gibt es für Selbstständige nicht – deshalb sind diese Angebote oft die günstigsten.
Der Haken: Selbstständig ist nur, wer auch so arbeitet. Darüber entscheidet weder das Etikett im Vertrag noch der Gewerbeschein.
Sie schließen selbst einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft; EU-Bürger brauchen dafür keine Arbeitserlaubnis. Der Vorteil: volle Transparenz und volles Weisungsrecht. Der Preis: sämtliche Arbeitgeberpflichten – auch bei der Arbeitszeit. Die Verbraucherzentrale NRW stellt klar, dass eine einzelne Betreuungskraft niemals eine 24-Stunden-Betreuung gewährleisten kann. Hinzu kommen mindestens 24 Werktage Urlaub (§ 3 BUrlG) und bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 3 EFZG). In dieser Zeit organisieren Sie den Ersatz selbst, etwa über Kurzzeitpflege oder einen Pflegedienst.
| Kriterium | Entsendung | Selbstständige mit Gewerbe | Eigene Anstellung |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeber | Unternehmen im EU-Ausland | keiner – sie ist Unternehmerin | Sie oder die pflegebedürftige Person |
| Ihr Vertrag | Dienstleistungsvertrag; bei Agenturen zusätzlich Vermittlungsvertrag | Dienstleistungsvertrag mit der Betreuungskraft, oft plus Vermittlungsvertrag | Arbeitsvertrag |
| Sozialversicherung | zahlt der Arbeitgeber im Heimatland | regelt die Selbstständige selbst | Sie melden an und führen Beiträge und Lohnsteuer ab |
| Weisungsrecht | beim Arbeitgeber; Änderungswünsche laufen über das Unternehmen | bei niemandem – sie bestimmt Ort, Zeit und Ausführung selbst | bei Ihnen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsschutz |
| Mindestlohn, Arbeitszeitgrenzen | gelten | gelten nicht | gelten |
| Urlaub, Krankheit, Ersatz | Urlaub und Lohnfortzahlung sind Sache des Arbeitgebers; den Ersatz regelt Ihr Dienstleistungsvertrag | kein gesetzlicher Urlaub, keine Lohnfortzahlung; Ersatz müssen Sie vereinbaren | 24 Werktage Urlaub, bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung; Ersatz organisieren Sie |
| Ihr Aufwand | gering | gering – solange der Status hält | hoch: Anmeldungen, Lohnabrechnung, Unfallversicherung |
| Ihr Hauptrisiko | unseriöser Anbieter, ungeregelte Arbeitszeiten | Scheinselbstständigkeit: Nachzahlung, Säumniszuschläge, Bußgeld | Fehler bei den Arbeitgeberpflichten, Ausfall ohne Ersatz |
| Typische Kosten pro Monat* | 2.500 bis 3.500 € | 1.500 bis 3.000 € | ca. 3.000 € (2.409 € Lohn plus ca. 500 € Abgaben) |
*Quelle: Kostentabelle der Verbraucherzentrale NRW (Pflegewegweiser NRW), Stand Januar 2026. Unterkunft und Verpflegung stellt bei Entsendung und eigener Anstellung der Haushalt; bei Selbstständigen ist das laut Tabelle nicht geregelt. Hinzu kommen Reisekosten von 80 bis 180 € (bei Personalwechsel oder Heimaturlaub), 20 bis 35 € im Monat für Internet und Telefon sowie Vermittlungsgebühren von 0 bis 1.400 € im Jahr. Die rund 3.000 € bei eigener Anstellung beruhen auf einer 40-Stunden-Woche zum Mindestlohn von 13,90 €; eine Vertretung für Urlaub und Krankheit ist darin nicht eingerechnet.
Scheinselbstständig ist, wer laut Vertrag selbstständig ist, tatsächlich aber wie eine Angestellte arbeitet. Denn das Gesetz fragt nicht, was im Vertrag steht, sondern wie gearbeitet wird. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung „die nichtselbständige Arbeit“; Anhaltspunkte sind „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. In der Betreuung zu Hause sieht das typischerweise so aus:
Genau das ist der Normalfall einer Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Die Verbraucherzentrale NRW schreibt: Wesentliches Kennzeichen einer Selbstständigkeit seien mehrere Kunden; versorge eine Betreuungskraft nur eine pflegebedürftige Person, spreche viel für Scheinselbstständigkeit. Ein weiteres Warnsignal ist ein Vermittlungsvertrag, der Rechte und Pflichten der angeblich selbstständigen Betreuungskraft regelt.
Zur Wahrheit gehört auch: Echte Selbstständigkeit ist nicht ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.09.2011 (B 12 R 17/09 R) eine Betreuerin mit Gewerbe, die für einen privaten Pflegedienst in meist 14-tägigen Einsätzen arbeitete, im Einzelfall als selbstständig eingestuft – weil sie Handlungsspielräume hatte, die für Arbeitnehmer untypisch sind. Zugleich betonte es, dass andere Gerichte bei ähnlichen Tätigkeiten zu anderen Ergebnissen kommen können. Entscheidend ist immer die Gesamtschau aller Umstände. Sicherheit haben Sie also erst, wenn der Status geprüft ist.

Wird aus der „Selbstständigen“ rechtlich eine Beschäftigte, kann der Haushalt rückwirkend als Arbeitgeber gelten – mit diesen Folgen:
| Folge | Rechtsgrundlage | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|
| Nachzahlung der Beiträge | § 28e Abs. 1 SGB IV | Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. |
| Kaum Rückgriff auf die Betreuungskraft | § 28g SGB IV | Den Arbeitnehmeranteil dürfen Sie grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachträglich abziehen – später nur, wenn Sie am unterbliebenen Abzug kein Verschulden trifft. |
| Säumniszuschläge | § 24 SGB IV | 1 % des Rückstands je angefangenem Monat – außer Sie machen glaubhaft, dass Sie unverschuldet nichts von der Zahlungspflicht wussten. |
| Lange Verjährung | § 25 SGB IV | Die Ansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden – bei Vorsatz nach 30 Jahren. |
| Bußgeld | § 8 Abs. 3 und 5 SchwarzArbG | Bis zu 50.000 €, wenn Beiträge leichtfertig vorenthalten werden. |
| Strafverfahren | § 266a StGB | Bei vorsätzlichem Vorenthalten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. |
Dass Nachforderungen auch Privathaushalte treffen, zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.01.2026 (L 7 BA 71/24). Nach dem Tod eines zu Hause gepflegten Menschen stellten die Behörden fest, dass die Kraft, die ihn versorgt hatte, nicht sozialversichert war, obwohl es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte. Den Nachforderungsbescheid richtete die Rentenversicherung an die Erben. Sozialgericht und Landessozialgericht hoben ihn auf – allerdings nur, weil die falsche Stelle gehandelt hatte: Für Nachforderungen in Privathaushalten seien allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig. Die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen. Ob Beiträge geschuldet sind, hat das Gericht damit nicht verneint.
Raten müssen Sie nicht. Nach § 7a SGB IV können Sie oder die Betreuungskraft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine verbindliche Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen. Das Verfahren ist kostenlos.
Die Checkliste der Verbraucherzentrale NRW nennt vor allem diese Aufgaben:
Weil die Arbeitgeberverantwortung bei diesem Modell dort liegt, wo sie hingehört: beim Arbeitgeber der Betreuungskraft und nicht bei Ihrer Familie. Unsere Betreuungskräfte sind ordnungsgemäß bei ihrem Arbeitgeber in Polen angestellt und sozialversichert. Die Arbeit in Deutschland erfolgt im Rahmen der EU-Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern. Die entsprechenden Unterlagen werden gemäß den geltenden Vorschriften geführt.
Für Sie bedeutet das: ein Dienstleistungsvertrag, eine monatliche Rechnung, keine Lohnabrechnung. Arbeits- und Ruhezeiten stehen im Dienstleistungsvertrag, denn „24 Stunden“ heißt Anwesenheit im Haus, nicht 24 Stunden Arbeit. Regelmäßige Nachtarbeit und medizinische Behandlungspflege wie Injektionen oder Wundversorgung gehören nicht dazu – Letztere übernimmt ein ambulanter Pflegedienst. Mehr dazu im Beitrag Was beinhaltet die 24-Stunden-Betreuung?
Änderungswünsche besprechen Sie mit Ihren festen deutschsprachigen Ansprechpartnerinnen; sie stimmen alles Weitere mit der Betreuungskraft ab. Wird die Betreuungskraft krank oder steht nach einigen Wochen der Wechsel an, organisieren wir den Ersatz. Dahinter stehen 20 Jahre Erfahrung in der Seniorenbetreuung und eine eigene Schulungsakademie.
Unsere Monatspauschalen liegen zwischen 2.595 € (Pflegegrad 0 bis 2) und 3.165 € (Pflegegrad 5) – innerhalb der Spanne, die die Verbraucherzentrale NRW für die Entsendung nennt, aber inklusive An- und Abreise und ohne Vermittlungsgebühr. Bei Pflegegrad 3 (2.775 €) bleibt in unserer Beispielrechnung nach Abzug von 599 € Pflegegeld und 333 € anteiligem Steuervorteil (§ 35a EStG) ein Eigenanteil von 1.843 €. Den Steuervorteil gibt es nur, soweit Sie entsprechend Einkommensteuer zahlen; über die Steuerermäßigung entscheidet Ihr Finanzamt. Alle Preise und Beispielrechnungen finden Sie auf der Seite Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Ist eine selbstständige 24-Stunden-Pflegekraft mit Gewerbe legal?
Grundsätzlich ja, denn in der EU gilt die Dienstleistungsfreiheit. Versorgt die Betreuungskraft aber nur eine pflegebedürftige Person, spricht laut Verbraucherzentrale NRW viel für Scheinselbstständigkeit – vor allem, wenn sie den Vorgaben des Haushalts folgt. Der Gewerbeschein allein schützt die Familie nicht.
Woran erkenne ich Scheinselbstständigkeit bei einer Betreuungskraft?
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sprechen Arbeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers für eine Beschäftigung. Typische Anzeichen sind ein einziger Auftraggeber sowie vorgegebene Zeiten und Aufgaben.
Wer zahlt, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?
Der Arbeitgeber schuldet nach § 28e Abs. 1 SGB IV den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, also auch den Arbeitnehmeranteil. Dazu können Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat kommen (§ 24 SGB IV). Die Ansprüche verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, bei Vorsatz erst nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
Was kostet das Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung?
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist kostenlos. Den Antrag können Auftraggeber und Betreuungskraft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen, auch schon vor Beginn der Tätigkeit.
Darf ich einer entsandten Betreuungskraft Anweisungen geben?
Arbeitsrechtliche Weisungen nicht: Im Entsendemodell liegt das Weisungsrecht beim Arbeitgeber der Betreuungskraft. Änderungen bei Aufgaben oder Arbeitszeiten klären Sie deshalb mit dem Unternehmen – bei Jaso24 mit Ihren festen deutschsprachigen Ansprechpartnerinnen.
Mehr zum Thema: Was der Fachbegriff bedeutet, erklärt der Beitrag Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Wie wir unsere Betreuungskräfte auswählen und schulen, lesen Sie auf der Seite Polnische Pflegekräfte.
Ihnen liegt ein Angebot vor, und Sie sind unsicher, welches Modell dahintersteckt? Rufen Sie uns an: 0800 700 88 20, kostenfrei. Karina Krupa und Liane Vogel gehen Ihre Fragen mit Ihnen durch und schlagen Ihnen auf Wunsch bis zu 5 passende Betreuungskräfte zur Auswahl vor; der Start ist in der Regel in 4 bis 6 Tagen möglich. Wenn Sie lieber schreiben, nutzen Sie unser Kontaktformular.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall lassen Sie sich bitte anwaltlich oder steuerlich beraten.
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