MD-Begutachtung vorbereiten: Ablauf, Checkliste und Pflegetagebuch

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Liane Vogel

Liane Vogel

Kundenberaterin für Seniorenbetreuung

    Betreuungskraft, Seniorin und Tochter gehen am Küchentisch Arztberichte und das Pflegetagebuch für die MD-Begutachtung durch
    Hinzugefügt am: 09.10.2026 um 09:45 Uhr

    Geprüft von Liane Vogel  Kundenberaterin für Seniorenbetreuung, Jaso24

    Auf den Punkt gebracht: Der Medizinische Dienst (MD) kommt nach Ankündigung zu Ihrem Angehörigen nach Hause; der Besuch dauert bis zu einer Stunde. Bewertet werden nicht Pflegeminuten, sondern die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen – die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am meisten. Die MD-Begutachtung vorbereiten heißt: Arztberichte und Medikamentenplan bereitlegen, ein bis zwei Wochen lang Pflegetagebuch führen und ehrlich schildern – auch schlechte Tage und Nächte. Telefon oder Video sind nur bei einer Höherstufung oder Wiederholungsbegutachtung möglich, nur mit Zustimmung und nie bei der Erstbegutachtung. Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags entscheiden.

    Der Brief des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) ist da, der Termin steht – und plötzlich hängt viel an einer knappen Stunde. Auf Grundlage des Pflegegutachtens legt die Pflegekasse den Pflegegrad fest und damit, wie viel Unterstützung Ihre Mutter oder Ihr Vater künftig erhält. Hier lesen Sie, wie Sie die MD-Begutachtung vorbereiten – auf dem Stand der seit 01.10.2026 geltenden Begutachtungs-Richtlinien, mit Beispieltag, Checkliste und Pflegetagebuch-Vorlage zum Ausdrucken.

    Betreuungskraft, Seniorin und Tochter gehen am Küchentisch Arztberichte und das Pflegetagebuch für die MD-Begutachtung durch

    Was ein Pflegegrad 2026 wert ist

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    Die Leistungsbeträge sind 2026 dieselben wie 2025. Nach geltendem Recht steigen sie erst zum 01.01.2028 (§ 30 SGB XI). Der Reformentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 will die Leistungen schon ab 2027 neu ordnen; verabschiedet ist das Gesetz aber noch nicht. Laut Bundesgesundheitsministerium gilt 2026:

    PflegegradPflegegeld pro MonatPflegesachleistung bis zu
    1––
    2347 €796 €
    3599 €1.497 €
    4800 €1.859 €
    5990 €2.299 €

    Ab Pflegegrad 1 kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat hinzu. Schon der Schritt von Pflegegrad 2 auf 3 bringt 252 € mehr Pflegegeld im Monat, also 3.024 € im Jahr. Welche Leistungen sich kombinieren lassen, erklärt unser Beitrag „Was zahlt die Pflegekasse?“.

    Ablauf: vom Antrag bis zum Bescheid

    1. Antrag: Ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 SGB XI). Mehr dazu im Leitfaden zum Pflegegrad-Antrag.
    2. Auftrag an den MD: Die Kasse beauftragt innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst; bei privat Versicherten übernimmt Medicproof die Begutachtung.
    3. Ankündigung: Der MD kommt nie unangekündigt. Er nennt das Datum mit einem Zeitfenster von höchstens zwei Stunden, die voraussichtliche Dauer sowie Qualifikation und Namen der Gutachterin oder des Gutachters (oder ein anderes Erkennungsmerkmal). Sie können den Termin verschieben lassen; die Entscheidungsfrist ruht dann.
    4. Hausbesuch: Es kommt eine Pflegefachperson, eine Ärztin oder ein Arzt mit Lichtbildausweis. Der Besuch dauert bis zu einer Stunde.
    5. Gutachten und Bescheid: Die Pflegekasse entscheidet anhand des Gutachtens und schickt es Ihnen zusammen mit dem Bescheid – es sei denn, Sie haben der Zusendung widersprochen.

    Fristen: So lange darf es dauern

    • 25 Arbeitstage hat die Pflegekasse für den Bescheid – gerechnet ab Eingang des Antrags, nicht ab dem Hausbesuch (§ 18c SGB XI).
    • 5 Arbeitstage bleiben für die Begutachtung, wenn Ihr Angehöriger im Krankenhaus oder in der Reha-Klinik liegt und die Weiterversorgung gesichert werden muss oder Pflegezeit angekündigt bzw. Familienpflegezeit vereinbart ist; ebenso im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung (§ 18a SGB XI).
    • 10 Arbeitstage gelten zu Hause bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit.
    • 70 € zahlt die Kasse für jede begonnene Woche, um die sie die Frist überschreitet – es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Sagen Sie den Termin ab oder liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, ruht die Frist. Ist ein neuer Termin nötig, ruht sie bis 15 Arbeitstage, nachdem Kasse oder MD erfahren haben, dass das Hindernis weggefallen ist (§ 18c SGB XI).

    Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, sprechen Sie früh mit dem Sozialdienst und sagen Sie der Pflegekasse ausdrücklich, dass die Versorgung nach der Entlassung geklärt werden muss. Mehr dazu: Pflege zu Hause nach dem Krankenhaus.

    Hausbesuch, Telefon oder Video? Das gilt 2026

    Die Regel ist der Hausbesuch (§ 18a SGB XI). Seit Ende 2023 darf der MD in bestimmten Fällen per strukturiertem Telefoninterview begutachten, seit September 2024 auch per Video (§ 142a SGB XI). Die seit 01.10.2026 geltenden Begutachtungs-Richtlinien haben diese Regeln unverändert übernommen: Erlaubt ist das nur bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab 14 Jahren und nur mit Zustimmung. Ausgeschlossen ist das:

    • bei der Erstbegutachtung,
    • bei einer Begutachtung nach einem Widerspruch,
    • bei Kindern unter 14 Jahren,
    • wenn die letzte Begutachtung „nicht pflegebedürftig“ ergab,
    • wenn Ihr Angehöriger zu Hause versorgt wird und das letzte Gutachten mit Hausbesuch älter als 36 Monate ist,
    • wenn die Gutachterin diese Form fachlich für ungeeignet hält oder eine nötige Unterstützungsperson fehlt,
    • wenn Ihr Angehöriger das ablehnt.

    Der Wunsch nach einem Hausbesuch hat immer Vorrang; über dieses Wahlrecht muss der MD Sie informieren (§ 142a SGB XI). Bei kognitiven Einschränkungen, psychischen Problemen oder Sprachschwierigkeiten ist ein Telefoninterview nur mit einer Unterstützungsperson möglich. Lebt ein Mensch mit Demenz allein, ist das besonders kritisch zu prüfen. Wirkt Ihr Angehöriger am Telefon selbstständiger, als er ist, bestehen Sie auf einem Hausbesuch.

    Wenn es doch ein Telefon- oder Videotermin wird

    • Setzen Sie sich dazu und schalten Sie den Lautsprecher ein; notfalls lässt sich der Termin verschieben.
    • Ruhiger Raum, Hörgerät im Ohr; Pflegetagebuch, Medikamentenplan und Arztberichte liegen griffbereit.
    • Am Telefon sieht die Gutachterin nichts. Beschreiben Sie, was sie sehen würde: „Aus dem Sessel kommt meine Mutter erst beim zweiten Anlauf hoch, und nur mit meiner Hand.“
    • Schickt der MD vorab einen Fragebogen, füllen Sie ihn sorgfältig aus.

    So bewertet der MD: sechs Module, ein Punktwert

    Die Gutachterin oder der Gutachter misst keine Minuten, sondern prüft in sechs Bereichen, ob Ihr Angehöriger Alltagsaktivitäten selbst schafft oder personelle Hilfe braucht. Die Module sind unterschiedlich gewichtet (§ 15 SGB XI):

    ModulWas dazugehört – BeispieleGewicht
    1 Mobilitätim Bett umdrehen, aufstehen und umsetzen, in der Wohnung gehen, Treppen steigen10 %
    2 Kognitive und kommunikative FähigkeitenPersonen erkennen, sich orientieren, sich erinnern, Gefahren erkennen, einem Gespräch folgen15 % (der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 zählt)
    3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagennächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr bei der Pflege, Antriebslosigkeit, Weglaufen
    4 Selbstversorgungwaschen, duschen, anziehen, essen, trinken, Toilettengang, Inkontinenz40 %
    5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten AnforderungenMedikamente, Messungen, Verbände, Arzt- und Therapiebesuche, Diät20 %
    6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer KontakteTagesablauf, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Kontakt zu anderen15 %

    Nach Haushalt und Aktivitäten außer Haus – Einkaufen, Kochen, Putzen, Bankgeschäfte – fragt die Gutachterin ebenfalls; sie fließen aber nicht gesondert in die Punkte ein (§ 18a SGB XI).

    Was als Hilfe zählt – auch die unsichtbare

    Meist wird in vier Stufen bewertet: selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig, unselbstständig. Schon „überwiegend selbstständig“ bringt Punkte – etwa wenn Ihr Angehöriger Folgendes braucht:

    • Zurechtlegen oder Anreichen, etwa der Seife,
    • Aufforderungen und Erinnerungen, auch mehrmals,
    • Hilfe bei Entscheidungen, etwa bei der Wahl der Kleidung,
    • Kontrolle zwischendurch, ob alles richtig läuft,
    • einzelne Handgriffe, etwa beim Zuknöpfen,
    • jemanden, der wegen Sturzgefahr dabeibleibt.

    Schwankt der Zustand, ist der Wochenverlauf maßgeblich. Bei Verhalten und Psyche (Modul 3) zählt die Häufigkeit: selten (ein- bis dreimal in zwei Wochen), häufig (zweimal bis mehrmals pro Woche) oder täglich. Auch die Nächte zählen: Wer fast jede Nacht Hilfe braucht, etwa beim Toilettengang, gilt beim Kriterium „Ruhen und Schlafen“ als überwiegend unselbstständig. Genau das hält ein Pflegetagebuch fest.

    Vom Punktwert zum Pflegegrad

    • unter 12,5 Punkten: kein Pflegegrad
    • 12,5 bis unter 27: Pflegegrad 1
    • 27 bis unter 47,5: Pflegegrad 2
    • 47,5 bis unter 70: Pflegegrad 3
    • 70 bis unter 90: Pflegegrad 4
    • 90 bis 100: Pflegegrad 5

    Ein vereinfachtes Beispiel: Schwere Einschränkungen in der Selbstversorgung (30 gewichtete Punkte), erhebliche bei der Mobilität (5), bei Medikamenten und Arztbesuchen (10) und im Tagesablauf (7,5) sowie leichte Gedächtnisprobleme (3,75) ergeben 56,25 Punkte – Pflegegrad 3. Die Stufen je Modul legt die Gutachterin anhand vieler Einzelkriterien fest. Mehr dazu: Pflegegrade im Überblick.

    Geplant, noch nicht in Kraft: Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026 sollen ab 01.01.2027 höhere Schwellen gelten (Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50 Punkten). Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein; bestehende Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Schwellen wegfallen. Die Frist von 25 Arbeitstagen soll von Januar bis April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringlichen Fällen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten.

    MD-Begutachtung vorbereiten: Unterlagen und Absprachen

    Der MD bittet schon in der Ankündigung, Unterlagen bereitzulegen. In Ihre Mappe gehören:

    • Arzt- und Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Krankenhaus und Reha,
    • der aktuelle Medikamentenplan, einschließlich Bedarfsmedikamenten,
    • eine Liste der Ärzte, Therapeuten und Klinikaufenthalte,
    • eine Liste der Hilfsmittel (Rollator, Toilettenstuhl, Hörgerät, Inkontinenzmaterial),
    • die Dokumentation des Pflegedienstes, der Schwerbehindertenausweis und Bescheide anderer Stellen,
    • bei einer Höherstufung das letzte Pflegegutachten,
    • Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis – und das Pflegetagebuch.

    Schicken Sie Ihre Vollmacht vorab an die Pflegekasse – dann muss der MD auch Sie über den Termin benachrichtigen. Informieren Sie den Hausarzt; mit Einwilligung Ihres Angehörigen soll der MD ihn einbeziehen.

    Wohnen Sie weit weg, planen Sie den Termin fest ein; das Zeitfenster von höchstens zwei Stunden hilft dabei. Geht das nicht, geben Sie einer vertrauten Person, die dabei ist, eine Seite Notizen mit und bleiben Sie telefonisch erreichbar.

    Pflegetagebuch führen: Anleitung und Beispieltag

    Führen Sie das Tagebuch in den ein bis zwei Wochen vor dem Termin und tragen Sie zeitnah ein: wobei Ihr Angehöriger Hilfe brauchte, welche Art von Hilfe es war und wie oft – auch nachts. Die Dauer können Sie dazuschreiben; über den Pflegegrad entscheidet sie nicht. Für die Art der Hilfe genügen fünf Begriffe: erinnern, anleiten, beaufsichtigen, teilweise übernehmen, vollständig übernehmen.

    Beispiel: Mutter, 83 Jahre, beginnende Demenz, Sturzgefahr.

    UhrzeitTätigkeitArt der HilfeDauer
    7:00Aufstehen, Weg ins Badbeaufsichtigen, am Arm stützen (Sturzgefahr)10 Min.
    7:10WaschenOberkörper: anleiten, Waschlappen reichen; Rücken und Füße: vollständig übernehmen20 Min.
    7:30AnziehenKleidung zurechtlegen; Strümpfe anziehen, Knöpfe schließen: teilweise übernehmen10 Min.
    8:00Frühstück, TablettenBrot schmieren und schneiden; an Tabletten erinnern, Einnahme kontrollieren15 Min.
    10:00–17:00Trinkensechsmal erinnern, sonst trinkt sie kaum–
    12:30Mittagessenmundgerecht schneiden, zum Weiteressen auffordern10 Min.
    14:30HausarztterminTermin organisieren, begleiten2 Std.
    18:00Unruhe, sucht ihren verstorbenen Mannberuhigen, ablenken20 Min.
    21:00Zu Bett gehenauffordern, beim Hinlegen helfen10 Min.
    2:30Toilettengang in der Nachtbegleiten, beim Aus- und Anziehen helfen15 Min.
    4:00will aufstehen und „nach Hause gehen“beruhigen, zurück ins Bett begleiten20 Min.

    Notieren Sie auch, was Sie längst nebenbei erledigen – Flaschen öffnen, Tabletten vorsortieren, nachts nachsehen –, dazu Stürze, abgelehnte Hilfe und schlechte Tage. Welchem Modul etwas zuzuordnen ist, entscheidet die Gutachterin; Sie beschreiben nur, was passiert.

    Gutachterin des Medizinischen Dienstes im Gespräch mit einem Senior und seiner Tochter beim Hausbesuch

    Am Tag der Begutachtung

    • Seien Sie dabei. Ihr Angehöriger hat das Recht, beim Besuch eine Vertrauensperson als Beistand an seiner Seite zu haben (§ 13 SGB X); die Pflegeperson soll laut Begutachtungs-Richtlinien ohnehin anwesend sein. Die Gutachterin spricht zuerst mit Ihrem Angehörigen, Sie ergänzen.
    • Ehrlich schildern statt beschönigen. Viele ältere Menschen reißen sich beim Besuch zusammen – der sogenannte Vorführeffekt. Widersprechen Sie Ihrem Angehörigen nicht vor der Gutachterin, sondern ergänzen Sie sachlich oder bitten Sie um ein kurzes Gespräch unter vier Augen. Übertreiben hilft nicht: Die Gutachterin gleicht Ihre Schilderung mit den Unterlagen und ihren eigenen Beobachtungen ab.
    • Den typischen Tag schildern, nicht den besten – mit schlechten Tagen und Nächten. Statt „Sie kommt gut zurecht“ lieber: „Duschen geht nur, wenn ich ihr beim Aussteigen helfe.“
    • Zeigen, wo es hakt: Bad, Treppe, Bett, Sessel. Großputz und Generalprobe sind unnötig, es zählt der normale Alltag.
    • Verständigung sichern: Hörgerät, Brille und Zahnprothese einsetzen. Für ein Gespräch auf Deutsch müssen Sie selbst sorgen, notfalls mit einer Übersetzerin.
    • „Hat sich etwas verschlechtert?“ Antworten Sie konkret: was, seit wann, wie oft – mit Beispielen aus dem Tagebuch.
    • Eigene Pflegestunden realistisch angeben. Die Gutachterin erfasst, wer an wie vielen Tagen wie viele Stunden pflegt. Davon hängt ab, ob die Pflegekasse für Sie als Pflegeperson Rentenbeiträge zahlen kann – Voraussetzung sind unter anderem mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage (§ 19 SGB XI).
    • Empfehlungen annehmen: Empfiehlt die Gutachterin Hilfsmittel und stimmt Ihr Angehöriger zu, gilt das bereits als Antrag.

    Begutachtung bei Demenz

    Bei Demenz ist der Vorführeffekt am stärksten: Während des Besuchs wirkt der Betroffene oft erstaunlich klar, die Unruhe kommt erst am Abend. Nennen Sie die Diagnose schon beim Antrag und geben Sie der Gutachterin eine kurze schriftliche Zusammenfassung zu Orientierung, Gedächtnis, Unruhe, Ängsten und Abwehr bei der Pflege (Module 2 und 3), jeweils mit Angabe der Häufigkeit. Bereiten Sie den Besuch behutsam vor, ohne Ihren Angehörigen bloßzustellen. Mehr dazu: Betreuung bei Demenz zu Hause.

    Wenn eine Betreuungskraft im Haushalt lebt

    Mit Einverständnis Ihres Angehörigen soll die Gutachterin auch Personen befragen, die an der Pflege beteiligt sind (§ 18a SGB XI). Eine Betreuungskraft, die mit im Haus wohnt, kann schildern, wie Abende und Nächte verlaufen und wobei sie täglich hilft – bitten Sie sie, ihre Beobachtungen ins Pflegetagebuch einzutragen. Ein Familienmitglied sollte trotzdem dabei sein: Es kennt Vorgeschichte, Ärzte und Unterlagen.

    Sieben typische Fehler bei der Begutachtung

    • Allein empfangen: Niemand aus der Familie ist dabei.
    • Nur der gute Tag: Nächte und schlechte Tage fehlen.
    • Unsichtbare Hilfe vergessen: Erinnern, Kontrollieren und Dabeisein zählen mit.
    • Minuten statt Art der Hilfe: „30 Minuten Waschen“ sagt nicht, was Ihr Angehöriger selbst kann.
    • Lückenhafte Unterlagen: Ohne Entlassungsbericht oder Medikamentenplan bleibt manche Einschränkung unberücksichtigt.
    • Telefontermin ungeprüft annehmen, obwohl ein Hausbesuch das bessere Bild ergäbe.
    • Gutachten ungelesen abheften: Fehler fallen erst beim Vergleich mit dem Tagebuch auf.

    Nach dem Termin: Gutachten prüfen, notfalls widersprechen

    Mit dem Bescheid erhalten Sie das Gutachten. Fehlt es, fordern Sie es bei der Pflegekasse an – das geht auch später noch (§ 18c SGB XI). Legen Sie es neben Ihr Pflegetagebuch und prüfen Sie Modul für Modul:

    • Sind alle Diagnosen und Klinikaufenthalte erwähnt?
    • Stimmt die Einstufung bei Waschen, Anziehen, Essen und Toilettengang?
    • Tauchen Nächte, Unruhe und Ängste mit der richtigen Häufigkeit auf?
    • Sind Medikamente, Arztbesuche und Therapien vollständig erfasst?
    • Sind Ihre eigenen Pflegestunden richtig übernommen?

    Stimmt das Ergebnis, ist nichts weiter zu tun. Ist der Pflegegrad zu niedrig, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch ein; die Begründung können Sie nachreichen. Hält die Kasse eine neue Begutachtung für nötig und bleibt die bisherige Gutachterin bei ihrem Ergebnis, begutachtet eine bisher nicht beteiligte Gutachterin – in der Regel zu Hause. Verschlechtert sich der Zustand später, beantragen Sie eine Höherstufung. Mehr dazu: Pflegegrad erhöhen und Widerspruch einlegen. Beschwerden über den MD können Sie vertraulich an dessen Ombudsperson richten.

    Checkliste zum Ausdrucken

    WannWas zu tun ist
    Bei der AnkündigungTermin, Zeitfenster und Namen der Gutachterin prüfen; Begleitung einplanen; bei einem Telefon- oder Videotermin überlegen, ob ein Hausbesuch besser ist; Vollmacht an die Pflegekasse schicken
    Zwei Wochen vorherPflegetagebuch beginnen und auch die Nächte eintragen; Arzt- und Entlassungsberichte, Medikamentenplan und Hilfsmittelliste sammeln; Hausarzt informieren
    Am VortagMappe vervollständigen; Fragen notieren; den Besuch behutsam mit Ihrem Angehörigen besprechen; Hörgerät und Brille bereitlegen
    Am Tagdabei sein; konkret und ehrlich schildern; schlechte Tage und Nächte nennen; schwierige Stellen zeigen; eigene Pflegestunden angeben
    DanachGutachten mit dem Tagebuch vergleichen; Fristen notieren (25 Arbeitstage, ein Monat für den Widerspruch); Tagebuch weiterführen, wenn es schlechter wird

    Checkliste und Pflegetagebuch-Vorlage für sieben Tage – kostenlos und ohne Anmeldung:

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    So hilft JaSo24

    Das Team von JaSo24 – Seniorenbetreuung und 24-Stunden-Pflege zu Hause

    Braucht Ihr Angehöriger nach der Begutachtung mehr Unterstützung zu Hause, beraten Sie Liane Vogel (15 Jahre Krankenschwester, über 15 Jahre im Sozialdienst eines Krankenhauses) und Karina Krupa kostenlos unter 0800 / 700 88 20. JaSo24 bietet Betreuung in häuslicher Gemeinschaft: Die Betreuungskraft wohnt im Haushalt, ist tagsüber für die vereinbarten Aufgaben da und nachts im Haus, um im Notfall zu helfen. Medizinische Behandlungspflege übernimmt ein ambulanter Pflegedienst. Der Festpreis pro Monat richtet sich nach dem Pflegegrad: 2.595 € (Pflegegrad 0 bis 2), 2.775 € (Pflegegrad 3), 2.895 € (Pflegegrad 4), 3.165 € (Pflegegrad 5), An- und Abreise inklusive, ohne Vermittlungsgebühr; Kost und Logis im Haushalt kommen hinzu. Der Start ist meist in 4–6 Tagen möglich.

    Häufige Fragen zur MD-Begutachtung

    Wie lange dauert die MD-Begutachtung?
    Laut Medizinischem Dienst bis zu einer Stunde. In der Ankündigung stehen die voraussichtliche Dauer und ein Zeitfenster von höchstens zwei Stunden.

    Darf ich als Angehöriger bei der Begutachtung dabei sein?
    Ja. Ihr Angehöriger hat das Recht, eine Vertrauensperson als Beistand dabeizuhaben, und die Pflegeperson soll laut Begutachtungs-Richtlinien sogar anwesend sein.

    Was fragt der Gutachter bei der Pflegegrad-Begutachtung?
    Er fragt nach Diagnosen, Medikamenten und Arztbesuchen und danach, was Ihr Angehöriger selbst schafft – vom Aufstehen über Waschen und Essen bis zu Orientierung und Tagesablauf. Antworten Sie konkret, mit Beispielen aus dem Pflegetagebuch.

    Worauf kommt es bei der Begutachtung eines Menschen mit Demenz an?
    Nennen Sie die Diagnose schon beim Antrag und geben Sie der Gutachterin eine kurze schriftliche Zusammenfassung, wie oft Unruhe und Ängste auftreten. Lebt Ihr Angehöriger allein, ist ein Telefoninterview besonders kritisch zu prüfen – bestehen Sie im Zweifel auf einem Hausbesuch.

    Ist eine telefonische Begutachtung erlaubt?
    Ja, aber nur bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab 14 Jahren und nur mit Zustimmung – seit 2024 auch per Video. Bei der Erstbegutachtung und nach einem Widerspruch ist sie ausgeschlossen, und der Wunsch nach einem Hausbesuch hat immer Vorrang.

    Wie lange dauert es bis zum Bescheid?
    Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Überschreitet sie die Frist und hat sie das zu vertreten, zahlt sie 70 € für jede begonnene Woche.

    Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
    Prüfen Sie das Gutachten Modul für Modul und legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch ein; die Begründung können Sie nachreichen. Wird es später schlechter, beantragen Sie eine Höherstufung.

    Quellen

    • Gesetze im Internet – SGB XI § 15, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 19, § 30, § 33, § 142a – abgerufen 09.10.2026
    • Gesetze im Internet – § 13 SGB X, § 84 SGG – abgerufen 09.10.2026
    • Medizinischer Dienst Bund – Begutachtungs-Richtlinien Pflege – erlassen 26.08.2026, in Kraft seit 01.10.2026 – PDF
    • Medizinischer Dienst Bund – Richtlinien der Pflegebegutachtung (Telefoninterview seit 2023, Video seit 2024) und Übersicht der Änderungen vom 26.08.2026 – abgerufen 09.10.2026 – md-bund.de, PDF
    • Medizinischer Dienst Bund – Dienstleistungs-Richtlinien – in Kraft seit 16.01.2026 – PDF
    • Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung – abgerufen 09.10.2026 – medizinischerdienst.de
    • Bundesministerium für Gesundheit – Online-Ratgeber Pflege: Pflegebedürftigkeit – 14.09.2026 – bundesgesundheitsministerium.de
    • Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 – 04.11.2025 – PDF
    • Bundesministerium für Gesundheit – Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – 30.09.2026 – PDF
    • Verbraucherzentrale – Begutachtung durch Medizinischen Dienst: So können Sie sich vorbereiten – 11.02.2026 – verbraucherzentrale.de
    • Verbraucherzentrale – Pflegegrad beantragt: Die telefonische Begutachtung – 02.10.2026 – verbraucherzentrale.de
    • Pflegewegweiser NRW – Begutachtung durch den MD – abgerufen 09.10.2026 – pflegewegweiser-nrw.de

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